Die beste Anlaufstelle bei Cybercrime und Internetkriminalität ist die Melde- und Analysestelle MELANI.
Bei folgenden Gefahren kann Ihnen MELANI helfen:
Viren oder Würmer wie „Blaster“ und „Slammer“ haben weltweit Millionen Computer infiziert. Jeder Computer, besonders dann, wenn er mit dem Internet verbunden ist, wird Gefahren ausgesetzt:
- Viren, Würmer, Trojanische Pferde sowie Spyware und Cookies können zu unwiederbringlichem Verlust von Daten oder zur massiven Beeinträchtigung der Privatsphäre führen. Geschäftsgeheimnisse, Adressen von Handelspartnern, Mobiltelefonnummern von Bekannten und Verwandten, Korrespondenz mit der Krankenkasse oder dem Hausarzt können für immer zerstört werden oder (noch schlimmer) unbemerkt in andere Hände gelangen.
- Phishing und Dialer können zu ungewollten Einkäufen mit der Kreditkarte oder zu mehreren hundert Franken teuren Telefonrechnungen führen. Es ist oft schwierig, Banken oder Telefongesellschaften von diesen Unrechtmässigkeiten zu überzeugen.
- Hoaxes oder Spam sind häufig nur lästig und stehlen kostbare (Arbeits)zeit; sie können aber – falls die darin enthaltenen Anweisungen befolgt oder die jeweiligen Angebote akzeptiert werden – ebenfalls böse Überraschungen zur Folge haben
Kompetenzzentrum Cybercrime Zürich
Das neugeschaffene Kompetenzzentrum Cybercrime in Zürich ist eine besondere Staatsanwaltschaft und arbeitet eng mit der Kriminalpolizei zusammen.
Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt zum Beispiel eine Domain, wenn Sie das Gefühl haben, Sie hätten Anrecht auf diese Domain, z.B. wenn Sie eine Marke auf diesen Namen eingetragen haben.
Das Kompetenzzentrum sperrt dann die Domain bei der Domainvergabestelle Switch und leitet ein Strafverfahren gegen den Domaininhaber ein.
Sparen Sie sich die Anwaltskosten und beauftragen Sie die Mitarbeiter für Cybercrime, wenn jemand mit einer Domain eine mögliche Straftat begeht. Selbst bei Markenstreitigkeiten müssen Sie nicht zu einem teuren Zivilgericht gehen (Kostenpunkt für die Gerichtsgebühren ab Fr. 3’000, plus Anwaltskosten). Wenn Sie nur einen Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch nennen können, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden. Dabei genügt die blosse Annahme einer möglichen Straftat, ohne konkrete Beweismittel vorzulegen.